﻿WICHTIGER HINWEIS FÜR SHOCKVOICE BENUTZER:
BITTE LESEN SIE DIESEN SOFTWARELIZENZVERTRAG ("LIZENZ") SORGFÄLTIG DURCH, BEVOR SIE DIE SOFTWARE DER FIRMA SHOCKVOICE GBR IN BETRIEB NEHMEN. INDEM SIE DIE SOFTWARE VERWENDEN, ERKLÄREN SIE IHR EINVERSTÄNDNIS MIT DEN BESTIMMUNGEN DES NACHSTEHENDEN LIZENZVERTRAGS. VERWENDEN SIE DIE SOFTWARE NICHT, WENN SIE MIT DEN BESTIMMUNGEN DIESES LIZENZVERTRAGS NICHT EINVERSTANDEN SIND.

Der Lizenzgeber entwickelte die Software Shockvoice. Mit der vorliegenden Vereinbarung überträgt der Lizenzgeber an den Lizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht an der Software Shockvoice.

§1 Vertragsgegenstand
1. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer für Shockvoice ein übertragbares, nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes, einfaches Nutzungsrecht ein.
	
2. Der Lizenznehmer hat dabei insbesondere das Recht, Shockvoice
	a) auf einem nicht flüchtigen Medium (z.B. Festplatte) zu installieren. Eine Berechtigung, eine maschinenlesbare Kopie der Shockvoice Software für Sicherungszwecke zu erstellen, besteht. Dabei besteht die Verpflichtung, auf jeder Kopie der Shockvoice Software die Urheber- und sonstigen Schutzrechtshinweise aufzunehmen, die auf dem Original enthalten waren.
	b) zu Sicherungszwecken auf ein anderes Speichermedium (z.B. ein Streamerband) zu kopieren.
	c) in den Arbeitsspeicher, in einen Zwischenspeicher, in Cache-Speicher und in den Speicher der Grafikkarte zu laden

3. Der Lizenznehmer hat nicht das Recht, Shockvoice
	a) zu dekompilieren, zurückzuentwickeln, oder zu dissemblieren;
	b) zu modifizieren oder abgeleitete Werke zu erstellen, sofern dies nicht ausdrücklich im Rahmen dieses Lizenzvertrags oder durch gesetzliche Vorschriften gestattet ist. 
	c) zu vermieten, zu verleihen oder anderweitig zu überlassen.
 
4. Die Erweiterung der Software durch zusätzliche Software, die nicht von Shockvoice direkt stammt (so genannte „Plugins“) ist möglich. Vorbehaltlich der Regelung in § 69 d UrhG, hat der Lizenznehmer nicht das Recht, die Software zu kopieren oder zu verbreiten.

5. Der Lizenznehmer darf keine Unterlizenzen für Shockvoice erteilen. 
 
6. Vor Abschluss dieser Lizenzvereinbarung ist eine gewerbliche Nutzung untersagt.
 
7. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass für die Lauffähigkeit von Shockvoice der Einsatz von Standardkomponenten notwendig ist. Diese Vereinbarung umfasst diese Komponenten nicht. Der Lizenznehmer wird sich die notwendigen Lizenzen dieser Standardkomponenten gesondert beschaffen.

§2 Vertragsschluss
1. Der Vertrag kommt zustande durch Zustimmung der Lizenzvereinbarung. In jedem Fall mit der Installation von Shockvoice.

2. Lizenznehmer, die Shockvoice kommerziell nutzen wollen und Freehoster, haben vor der Installation und Nutzung diese Lizenzvereinbarung unterschrieben an den Lizenzgeber zu senden. Freehoster sind Personen, die Shockvoice auf einem Server betreiben, und anderen Nutzern unentgeltlich zur Verfügung stellen.

§3 Registrierung im Kundenbereich
1. Für eine gewerbliche Nutzung der Shockvoice Software ist eine einmalige Registrierung im Kundenbereich der Shockvoice GbR erforderlich. Die Registrierung erfolgt automatisch durch Shockvoice GbR nach Abwicklung der Bestellung. Der Kunde/Käufer erhält die Zugangsdaten für den Kundenbereich per E-Mail nach Abwicklung der Bestellung. 

2. Der Kunde/Käufer ist dafür verantwortlich, dass Adressänderungen sowie Änderungen seiner E-Mail-Adresse uns unverzüglich gemeldet werden. 

3. Shockvoice GbR behält sich das Recht vor, eine Registrierung abzulehnen oder bereits erteilte Zugangsberechtigungen zurückzunehmen. Insbesondere dann, wenn die Angaben über die Identität des Kunden nicht der Wahrheit entsprechen. Hiervon unterrichtet Shockvoice GbR den Kunden/Käufer unverzüglich per E-Mail. Insbesondere wird die Anmeldung versagt oder zurückgenommen bei mutmaßlichem oder erkennbarem Missbrauch des Produkts oder des Zugangs zum Kundenbereich. 

§4 Lizenzzahlung
1. Die Nutzung der Shockvoice Software für private Zwecke ist kostenfrei. Diese für private Zwecke auch genannte "Community Version" der Shockvoice Software ist gegenüber der gewerblichen Version eingeschränkt. Die Community Version bietet die Möglichkeit maximal 500 Slots auf insgesamt 3 Instanzen zu verwenden. Pro Person und Server ist nur eine Installation der Community Server Version erlaubt.

2. Für die Nutzung der so genannten Freehoster Version von Shockvoice ist eine Lizenzgebühr zu zahlen. Diese richtet sich in ihrer Höhe nach den monatlich durchschnittlich genutzten Slots. Der Preis richtet sich nach dem auf der Website veröffentlichten Preisblatt. Maximal ist die Shockvoce Software in der Freehoster Version auf 5000 Slots begrenzt. Pro Person und Server ist nur eine Installation der Freehoster Server Version erlaubt.

3. Die Nutzung der gewerblichen Shockvoice Version (Kommerzielle Version) ist nur gegen Zahlung eines Entgelts zulässig. Diese richtet sich in ihrer Höhe nach den monatlich durchschnittlich genutzten Slots. Der Preis richtet sich nach dem auf der Website veröffentlichten Preisblatt. Die Kommerzielle Version der Shockvoice Software unterliegt keiner Slot- und Instanzbeschränkung.Die Mindestabnahme bei einer Lizenzierung von Shockvoice beträgt 100Slots wodurch der Minimalbetrag von 6,00Euro, zuzüglich der derzeit geltenden Mehrwersteuer, monatlich fällig wird.

4. Der Lizenzgeber erstellt monatlich eine elektronische mit digitaler Signatur versehene Rechnung. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer per email über die Erstellung einer neuen Rechnung informieren.

5. Bei Zahlungsverzug erhebt Shockvoice GbR Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Basiszinssatzes, § 247 BGB und pauschale Mahnkosten in Höhe von 2,50 Euro für die erste Mahnung. Für die zweite Mahnung fällt ein Pauschalbetrag von 5,00 Euro an.

6. Der Lizenznehmer kann nur mit von der Shockvoice GbR unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

7. Die Zahlung hat sofort nach Rechnungsstellung spätestens innerhalb 10 Tage auf eines der Konten des Lizenzgebers zu erfolgen, sofern nicht eine Einzugsermächtigung erteilt worden ist. Sollte die Lastschrift vom Kunden storniert werden, ist der Lizenzgeber berechtigt, dem Kunden die erhobenen Stornokosten (pauschal 8 €) zu berechnen. Der Lizenznehmer gerät 30 Tage nach Zugang der Rechnung automatisch in den gesetzlichen Verzug. Von diesem Zeitpunkt an ist daher die offene Forderung mit 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. Zahlungserinnerungen nach 5 Tagen sind nicht mit Gebühren belastet und dienen nur zur Erinnerung an offene Beträge.

§5 Gewährleistung
1. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf ein Bedienversagen des Anwenders zurückzuführen sind.

2. Für Erweiterung der Software durch zusätzliche Software, die nicht von Shockvoice stammt  (so genannte „Plugins“) erfolgt kein Support. 

3. Tritt an Shockvoice ein Mangel auf, wird der  Lizenzgeber diesen innerhalb angemessener Zeit beseitigen. Ist eine Beseitigung des Mangels nicht möglich, verzögert sie sich unzumutbar oder wird sie als unberechtigt abgelehnt, kann der Lizenznehmer entweder diesen Lizenzvertrag beenden oder den Preis mindern..

4. Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

§6 Haftung
1. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers beruhen, haftet der Lizenzgeber unbeschränkt.

2. Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet der Lizenzgeber unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Der Lizenzgeber haftet für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit.

3. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung beschränkt auf 50 EUR.

4. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§7 Beendigung des Vertrags
1. Der Vertrag läuft unbefristet. Der Vertrag kann jederzeit unter Einhaltung eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Nach wirksam werden der Kündigung ist eine weitere Nutzung der Shockvoice Software unzulässig.

2. Die Shockvoice GbR kann das Lizenzrecht für die Shockvoice Software fristlos kündigen, wenn der Lizenznehmer gegen vertragliche Verpflichtungen zum Nachteil der Shockvoice GbR verstößt. Eine Entschädigung kann der Lizenznehmer nicht beanspruchen.

§8 Datenschutz
1. Es wird seitens des Lizenznehmers eine Einwilligung dahingehend erteilt, dass Shockvoice GbR technische und zugehörige Informationen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, technische Informationen über den Computer, die Betriebssystemsoftware und weitere Programme sowie registrierte Peripheriegeräte erheben und einsetzen dürfen, sofern diese für die Shockvoice Software wesentlich sind. Diese Informationen werden regelmäßig erhoben und an Shockvoice GbR übertragen, um die Bereitstellung von Software- Aktualisierungen, Produktsupport, Abrechnungszwecken und andere Diensten (sofern vorhanden) zu vereinfachen.

2. Shockvoice GbR ist berechtigt, diese Informationen einzusetzen, um Shockvoice Software zu verbessern oder Dienste und Technologien zur Verfügung zu stellen, vorausgesetzt, diese Informationen werden in einer Form verwendet, die keinerlei Rückschlüsse auf die Person des Lizenznehmers zulässt.

3. Shockvoice GbR ist ferner berechtigt, Betreiber der Shockvoice Software, die gegen eine der Bestimmungen dieses Lizenzvertrages verstoßen, im Rahmen einer Ausschlusslist („Blacklist“) von der weiteren Nutzung ohne Rückerstattung der Vergütung und ohne Ankündigung zu veröffentlichen. Dies beinhaltet ebenfalls den Ausschluss von der weiteren Nutzung.

§9 Schuldnerdatenbank
1. Der Lizenzgeber behält sich vor Bonitätsprüfungen vorzunehmen sowie Kunden, welche
	a) einen gerichtlichen Mahnbescheid zugestellt bekamen
	b) gegen die ein Inkassoverfahren anhänglich ist oder
	c) bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben,in eine Schuldnerdatenbank einzutragen. Diese wird Mitbewerbern zugänglich gemacht

§10 Exportkontrolle
1. Der Lizenznehmer steht dafür ein, dass die Shockvoice Software nur unter Beachtung aller anwendbaren Exportbestimmungen des Landes, in dem die Shockvoice Software entgegengenommen wurde, und der Bundesrepublik Deutschland, ausgeführt wird.

2. Insbesondere darf die Shockvoice Software nicht
	a) in ein Land exportiert oder reexportiert werden, über das die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische Union ein Embargo verhängt hat, oder
	b) sofern die Software in den Vereinigten Staaten von Amerika erhalten wurde, einer Person überlassen wird, die auf der Liste der Specially Designated Nationals des U.S. Treasury Department oder der Denied Person's List oder Entity List des U.S. Department of Commerce verzeichnet ist. Indem die Shockvoice Software benutzt wird, erklärt der Lizenznehmer, dass er weder in einem dieser Länder wohnhaft ist, noch auf einer der vorstehend erwähnten Listen genannt wird.
	c) Des Weiteren erklärt der Lizenznehmer, dass er die Shockvoice Software nicht für Zwecke jeglicher Art verwenden wird, die nach deutschen Gesetzen oder europäischen Normen verboten sind, einschließlich insbesondere Entwicklung, Planung, Fertigung und Produktion von Nuklearwaffen, chemischen oder biologischen Waffen.

§11 Endbenutzer in Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika
1. Die Software und die Dokumentation gelten als "Commercial Items" gemäß Definition im 48 C.F.R. §2.101, bestehend aus "Commercial Computer Software" und "Commercial Computer Software Documentation" in dem Sinne, in dem diese Begriffe im 48 C.F.R.  §12.212 oder 48 C.F.R. §227.7202 verwendet werden, sofern anwendbar.

2. In Übereinstimmung mit 48 C.F.R. §12.212 oder 48 C.F.R. §227.7202-1 bis 227.7202-4, sofern anwendbar, werden die "Commercial Computer Software" und die "Commercial Computer Software Documentation" an US-Behörden wie folgt lizenziert:
	a) nur als "Commercial Items" und
	b) nur mit den Rechten, die allen Endbenutzern gemäß den Bestimmungen in diesem Lizenzvertrag gewährt werden. Die Rechte an unveröffentlichten Werken unterliegen den Urheberrechten der Bundesrepublik Deutschland.

§12 Schlussbestimmungen
1. Dieser Lizenzvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Dieser Lizenzvertrag unterliegt nicht der United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, deren Anwendung hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird.

3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Lizenzvertrags berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

4. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der Bestimmung möglichst nahe kommen.

5. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch und insbesondere für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

6. Jegliche Übersetzung dieses Lizenzvertrags wird für lokale Zwecke angefertigt. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen der deutschen und der nicht deutschen Version hat die deutsche Version dieses Lizenzvertrags Gültigkeit

7. Gerichtsstand ist Marburg